Lagerbuch über den Stab Tennenbronn Amt Hornberg                 

Das Hornberger Lagerbuch von 1716 ist das Verzeichnis über die Besitzrechte und die damit verbundenen Einkünfte, die in der Vergangenheit zu einer bestimmten Herrschaft oder Verwaltungseinheit gehörten. Es handelt sich um die Erneuerung eines älteren aus dem Jahr 1591 stammenden Lagerbuchs und enthält wie seine Vorgänger detaillierte Informationen über die Eigentumsverhältnisse der alten Bauernhöfe im württembergischen Teil des Stabs Tennenbronn (Namen, Hofgrößen, Grenzverläufe). Es fungierte als ein zentrales Dokument zur Klärung der Rechtsverhältnisse zwischen Herrschaft und Untertanen und war Grundlage einer geordneten Verwaltung.  Synonym zum Begriff „Lagerbuch“ wurde im Mittelalter auch der Ausdruck „Urbar“ verwendet (siehe „Schramberger Urbar“). Für die Erforschung der Tennenbronner Hofgeschichten sind diese Bücher äußerst wertvoll.

In Württemberg gab es seit dem 15. Jahrhundert Lagerbücher. Sie wurden durch die Verwaltungsbeamten der einzelnen zum Herzogtum gehörenden Ämter angefertigt.  Während das Original des Lagerbuchs in der Kellerey Hornberg aufbewahrt wurde, ging je eine Abschrift in die herzogliche Kammer nach Stuttgart und ein entsprechender Auszug des Lagerbuchs an den jeweiligen örtlichen Stabsvogt, der für das Eintreiben der Steuern verantwortlich war. Wenn sich die Besitzverhältnisse auf den Höfen änderten, wurde der Name des Hofbesitzers im Lagerbuch gestrichen und durch den des Nachfolgers ergänzt. Da es sich um gebundene Bücher handelte, war die Möglichkeit solcher Korrekturen begrenzt.  Die Lagerbücher mußten von Zeit zu Zeit von Grund auf aktualisiert werden, was mit dem Begriff „Erneuerung“ bezeichnet wurde. Als früheste Version des Hornberger Lagerbuchs gilt das Güterverzeichnis von 1491.  Umfassende Lagerbucherneuerungen fanden in den Jahren 1591 und 1716 statt.

Im Archiv des Tennenbronner Rathauses wurden bis 2012 je ein Exemplar der Ausgabe von 1591 und von 1716 aufbewahrt[1].   Die handgeschriebenen Volianten tragen den Titel: „Extractus der hochfürstlich – Wirtembergischen Kellerey Hornberg Lagerbuchs über den Stab Tennenbronn Hornberger Ambts “.  Darin sind die jeweiligen Lehensnehmer im Stab Tennenbronn sowie deren Güter und Zinsabgaben genauestens vermerkt. Außerdem enthalten die Hofbeschreibungen Auszüge aus älteren Urkunden und allgemeine Angaben zu den geltenden Rechtsverhältnissen. Im Hornberger Lagerbuch „über den Stab Tennenbronn“ sind nur die Höfe, die dem Amt Hornberg, also einem Teil des sogenannten „gemeinsamen Stabs Tennenbronn“ zugehörten, erfasst. Die Höfe und Hofbesitzer des Tennenbronner Amtes Schramberg und des Klosteramtes St. Georgen werden im Hornberger Lagerbuch zwar erwähnt, aber nicht ausführlich beschrieben.

 

Der Tennenbronner Vertrag 1558

Da im Raum Tennenbronn nach dem Verkauf der Falkensteinischen Güter an Württemberg (1444), zum andern Teil an Schramberg bzw. Hans von Rechberg (1447) die Eigentumsverhältnisse in der Region nicht eindeutig und zufriedenstellend geregelt waren, und es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Grenznachbarn kam, waren die betroffenen Territorialmächte Württemberg und Rochus Merz, Eigentümer der Herrschaft Schramberg, darum bemüht, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Wie aus den vom württembergischen Beamten Georg Gadener angefertigten Hoftauschkarten jener Zeit zu ersehen ist, beanspruchte Rochus Merz die ehemaligen Klosterlehen als Teil seines Herrschaftsgebiets.  Da auch Württemberg ein Anrecht auf diese Güter geltend machte, war die Angelegenheit strittig. Streit gab es auch bezüglich der Forst- und Jagdrechte in den ausgedehnten Wäldern rund um Tennenbronn. Die Verhaftung von schrambergischen Jägern auf der Benzebene durch hornbergische Beamte und die Beschwerde, die daraufhin von Schramberg nach Stuttgart ging, gaben den Anlass dafür, dass sich Vertreter beider Parteien im Stabswirtshaus bei der Tennenbronner Kirche trafen, um die entstandenen „Irrungen“ zu besprechen und bei dieser Gelegenheit auch andere anstehende Probleme zu regeln. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wurde schriftlich festgehalten und dann am 20. Juli 1558 als „Tennenbronner Vertrag“ in Kraft gesetzt.
Unklar war vor allem der Status der Lehensgüter im Stab Tennenbronn, die vor der Reformation zum Kloster St. Georgen gehört hatten.  Wegen der veränderten Zustände, die durch die gewaltsame Vertreibung der Benediktinermönche durch Herzog Ulrich geschaffen worden waren, war – so sah es Rochus Merz – die Lehensabhängigkeit der bis dahin dem Kloster zinsbaren Höfe in Tennenbronn beendet oder zumindest in Frage gestellt.

Das Vertragswerk besteht aus 16 Artikeln. Dabei geht es zunächst um Höfe im Langenkirnbach, die zu Schramberg gehörten, aber gegen württembergische Höfe auf dem Tischneck und auf dem Hardt vertauscht werden sollten. Des Weiteren geht es um das Vorhaben des Rochus Merz, die Grenzen zwischen schrambergischem und württembergischem Territorium zu „versteinen“, d.h.  durch Grenzsteine zu markieren. Die Artikel 3 bis 9 befassen sich damit, wie man künftig mit grenzübergreifenden Delikten von Untergebenen aus beiden Herrschaften, z. B. Wilderei, Landflucht u.ä. verfahren wolle.

Ab dem 10. Artikel geht es um die komplizierte territoriale Situation im gemeinsamen Stab und Gericht Tennenbronn. Es werden Vereinbarungen getroffen bezüglich der Verwaltung dieses Gebiets (u.a. dass jede Herrschaft ihren eigenen Stabsvogt haben solle und dass jede Seite ihre Herrschaftsrechte ohne Einschränkung durch die andere Seite ausüben dürfe).  Württemberg besteht darauf, dass auch nach der Vertreibung der Benediktinermönche aus St. Georgen die Rechte des ehemaligen Klosters in Bezug auf Tennenbronn erhalten bleiben müssen.  Rochus Merz muss sich damit abfinden, dass sowohl das bisher gültige St. Georgener Patronatsrecht über die Pfarrkirche, wie auch die Lehensrechte bezüglich der zum Kloster gehörenden Lehensgüter nicht verändert werden dürfe. Lediglich was das Stabswirtshaus und die Kirche betrifft, wird den Schrambergern ein Mitspracherecht eingeräumt.

In einem dem   Vertrag angehängten Nebenvertrag wird eigens auf die Beziehungen der Tennenbronner Pfarrkirche zu St. Georgen eingegangen und vereinbart, dass die Kirche zwar Gotteshaus aller Tennenbronner bleiben, aber die nächsten 30 Jahre von einem evangelischen Geistlichen versehen werden solle.